ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
GÜLTIG AB 01.01.2020
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der sunmate Dachprojekte GmbH (nachfolgend „sunmate“genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (beispielsweise Einkaufsbedingungen) des Kunden gelten nicht, es sei denn, sunmate hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sämtliche Angebote, Auftragsannahmen und Lieferungen der sunmate erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und gelten durch die Auftragserteilung, spätestens durch die Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als vereinbart bzw. angenommen. Alle Vereinbarungen, die zwischen sunmate und dem Kunden hinsichtlich der Durchführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich niedergelegt.
(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn sunmate in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der sunmate abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
II. ANGEBOT, ANGEBOTSUNTERLAGEN, AUFTRAGANNAHMEN
(1) Die Angebote der sunmate sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen oder Abreden mit Mitarbeitern der sunmate sind nur dann bindend, wenn sie von sunmate schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren, kann sunmate dieses innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Geht das Vertragsangebot (Bestellung) des Kunden auf elektronischem Wege ein, so stellt eine Zugangsbestätigung auf gleichem Wege noch keine verbindliche Annahme des Vertragsangebotes des Kunden dar. Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch sunmate (ausreichend per E-Mail oder Telefax). Dem Kunden stehen Widerrufsrechte nicht zu.
(2) Der Vertragsschluss erfolgt vorbehaltlich der richtigen, rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer. Im Übrigen wird auf Pkt. IV verwiesen.
(3) Angaben in Prospekten der sunmate wie Fotos, Zeichnungen und/oder andere Spezifikationen sind nur annähernd und für sunmate erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung wirksam. Zeichnungen, Skizzen, Darstellungen und andere Dokumente, insbesondere solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, bleiben das Eigentum der sunmate und dürfen an Dritte nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung durch sunmate weitergegeben werden. An Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne von technischen Dokumentationen behält sich sunmate Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde übernimmt die uneingeschränkte Haftung, dass durch Überlassung von Zeichnungen des Kunden keine Patentrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.
III. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der sunmate „ab Werk“ (EXW, ex works gemäß Incoterms 2000 – 6. Revision) ausschließlich.
(2) Die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. In der Regel ist Vorauskasse vereinbart. Dem Kunden wird hierfür eine Pro- forma-Rechnung übersandt. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung nichts anderes (Vorauskasse und Zahlungsziel) ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig und zahlbar. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist sunmate berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist sunmate berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i. H. v. jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent.
(3) Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto der sunmate
endgültig gutgeschrieben ist und über den Betrag verfügt werden kann. Wechsel werden zur Zahlung nicht akzeptiert. Diskont- und Einzugsspesen, Protestkosten gehen zu Lasten des Kunden. Alle Aufträge werden unter der Bedingung angenommen, dass der Käufer in der Lage ist, den Kaufpreis in voller Höhe zu entrichten. Falls diese Voraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben ist (dies wird dann unterstellt, wenn ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisses des Kunden vorliegen sowie Zahlungen nicht im vereinbarten Zahlungsziel getätigt werden), kann sunmate sofortige Barzahlung vor Auslieferung der Ware unabhängig vom vereinbarten Zahlungstermin verlangen. Im Fall des Bekanntwerdens einer erheblichen Verschlechterung der Finanzsituation des Kunden nach Vertragsschluss oder im Falle eines Zahlungsrückstandes hat sunmate das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und kann den sofortigen Ausgleich aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen verlangen. Sollte sunmate von dem Recht des Rücktritts Gebrauch machen, hat der Kunde sunmate den entgangenen Gewinn und die getätigten Aufwendungen im Hinblick auf den erteilten Auftrag, insbesondere bezüglich des getätigten Arbeitsaufwandes, zu ersetzen. Zahlungen müssen ausschließlich an sunmate erfolgen.
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(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen und/oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von sunmate anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. LIEFERZEIT, LIEFERVERZUG, LIEFERUNGEN
(1) Die rechtzeitige Lieferpflicht von sunmate setzt eine richtige, rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer voraus. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Lieferung trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes, wozu sunmate jedoch nicht verpflichtet, wegen mangelnde Produktverfügbarkeit auf dem Markt usw. ausbleibt; dies gilt stets, wenn die Nichtlieferung nicht von sunmate zu vertreten ist sowie bei genereller Unmöglichkeit. Der Kunde wird dann (Nichtverfügbarkeit; Unmöglichkeit) unverzüglich informiert, insbesondere bei einem Fixgeschäfts. In einem solchen Fall wird sunmate von seiner Leistungspflicht befreit, soweit ersetzende Vereinbarungen nicht getroffen werden; bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurück erstattet.
(2) Fixlieferzeiten bestehen nicht soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft nach den Vorschriften des BGB oder nach § 376 HGB haftet sunmate, soweit IV 1. nicht greift nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht beschränkt oder ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht, soweit der Kunde vor Vertragsschluss nicht schriftlich auf das Vorliegen eines Fixgeschäfts schriftlich hingewiesen hat.
(3) sunmate haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht ausgeschlossen oder beschränkt, wenn der Lieferverzug auf einer sunmate zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung und der Kunde den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend machen kann. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von sunmate zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der sunmate auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(4) sunmate haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von sunmate zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten Schaden begrenzt, d.h. im Fall eines Haftungseintritts nach IV, Ziffer 2 haftet sunmate im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 1 % des Lieferwertes.
(5) Eine auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem (den) veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
(6) Soweit möglich, wird die vom Kunden bestellte Menge ausgeliefert. Jede Mengendifferenz, die sich aus dem Lieferschein oder aus Rechnung ergibt, ist der sunmate unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig.
(7) sunmate ist berechtigt, gleichwertige Ware (Module, Wechselrichter usw.) als die in der Auftragsbestätigung bezeichnete zu liefern für den Fall, dass die ursprünglich bezeichnete Ware nicht verfügbar oder lieferbar ist. sunmate informiert den Kunden hierüber vor Auslieferung und räumt dem Kunden das Recht der Stornierung des Auftrages ein. Schadenersatzansprüche oder Vertragserfüllungsansprüche werden im Rahmen eines solchen Falles gegenseitig ausgeschlossen.
(8) Ist sunmate durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder unvorhergesehener Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten – gleich ob im Betrieb der sunmate oder bei einem Lieferanten eingetreten – wie, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung und nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist – auch während eines bestehenden Lieferverzuges – in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. IV Ziff.1 bleibt hiervon unberührt.
V. GEFAHRÜBERGANG
(1) Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Mit der Auslieferung der Sendung an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen des Werkes von sunmate oder Lagers (bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers des Vorlieferanten) oder mit Bereitstellung der Sendung zur Abholung für den Kunden und Anzeige hierüber, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, dass sunmate die Transportkosten übernimmt (EXW – Exworks gemäß Incoterms 2000 – 6. Revision). Die Gefahr geht auch bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage einer Anlage am Tage der Übernahme/ Abnahme oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Kunden über.
(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert sunmate die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(2.1) Eine Transportversicherung wird sunmate ausschließlich auf besondere, schriftliche Anweisung und auf Kosten des Kunden abschließen.
(2.2) Der Kunde wird gelieferte Elektrogeräte bei Nutzungsende auf seine Kosten und gemäß gesetzlichen Vorschriften entsorgen. Der Kunde stellt sunmate von der Rücknahmepflicht sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter frei (§ 10 Abs. 2 ElektroG)
VI. PFLICHTEN DES KUNDEN / RÜGE- UND UNTERSUCHUNGSPFLICHTEN
(1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt das Produkt ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann. Kommt der Kunde in Annahmeverzug ist sunmate berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren Vollständigkeit und augenscheinliche Unversehrtheit (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Soweit keine besonderen Anforderungen mitgeteilt und von sunmate akzeptiert wurden, hat die Wareneingangskontrolle beim Kunden ordnungsgemäß und unter Anwendung äußerster Sorgfalt zu erfolgen.
(3) Etwaige Mängel hat der Kunde der sunmate gem. § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich zu rügen. Bei unterlassener unverzüglicher Untersuchung und Rüge gilt die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB. Dies gilt nicht, wenn es sich um versteckte, schwer im Rahmen der üblichen Prüfung erkennbare Mängel handelt (§ 377 Abs. 3 HGB). In einem solchen Fall beginnt die Rügefrist mit Erkennen des Mangels. Für Nichtkaufleute gilt die Rügefrist lediglich für offensichtliche Mängel und beträgt zwei Wochen.
(4) Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser sunmate und dessen Personal Zutritt zu den entsprechenden Geräten/Räumen bzw. Anlagen.
VII. MÄNGEL
(1) Geringfügige Farb-, Maß-, Gewichts-, Mengen- und Konstruktionsabweichungen oder sonstige unwesentliche Änderungen sind keine Mängel und werden vom Kunden hingenommen und zulässig, soweit diese dem Kunden zuzumuten sind; die jeweilige Lieferung gilt als vertragsgerecht erbracht.
(2) Mängel in einem Teil der Lieferung berechtigen den Kunden nicht, die gesamte Ware zu beanstanden.
(3) sunmate haftet nicht für Fehler, die sich aus Vorinformationen des Kunden oder eines von dem Kunden beauftragten Dritten gemachte Angaben oder vorgelegter Unterlagen ergeben. Dies gilt auch für Fehler, die aufgrund der vom Kunden oder eines von dem Kunden beauftragten Dritten gemachten Angaben oder vorgelegten Unterlagen entstehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn unrichtige Angaben oder Fehler für sunmate offensichtlich sind und sich hieraus für sunmate Hinweis- und/oder Aufklärungspflichten ergeben, die von sunmate schuldhaft verletzt werden, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
VIII. MÄNGELHAFTUNG; GARANTIEN
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach VI. Ziffer 2 und 3 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Der Kunde trägt die Kosten der An- und Rückfahrt, die zur Überprüfung des gerügten Mangels, notwendig werden, und zwar vor Antritt der Anfahrt und nach Rechnungsstellung durch sunmate. Erkennt sunmate nach Überprüfung des gerügten Mangels diesen als vorliegend an und nimmt eine Mängelbeseitigung vor, erstattet sunmate dem Kunden die bereits verauslagten Kosten. Ansonsten kommt eine Erstattung nicht in Betracht.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist sunmate nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Kunde, soweit der Vorlieferant oder Hersteller die vorgenannten Kosten durch schriftliche Erklärung gegenüber sunmate nicht übernimmt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. sunmate haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von sunmate beruhen. Soweit sunmate keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von sunmate auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die gelieferte Ware unsachgemäß befördert, gelagert, behandelt oder verarbeitet wurde. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei natürlichem Verschleiß.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(7) Der Kunde darf den Liefergegenstand während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur durch qualifizierte Fachunternehmen warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zur Anlage haben.
(8) Hat sunmate einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie im Sinne der entsprechenden Vorschriften des BGB für die Beschaffenheit übernommen, bleiben
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gesetzliche Bestimmungen zur Sach- und Rechtsmängelhaftung und deren Verjährung unberührt.
(9) Leistungsbeschreibungen über die verkauften Produkte stellen als solche keine Garantien dar. sunmate ist – mit Ausnahme für Produkte der Eigenmarke quick.line, VRK12 premium und Skytrap nicht technischer Hersteller der von sunmate verkauften Produkte.
(10) Leistet der Hersteller der Produkte oder ein Dritter aus der Lieferkette eine Garantie neben den gesetzlichen Rechten, so werden diese an den Kunden weitergeleitet. sunmate übernimmt keine Pflichten aus solchen vom technischen Hersteller gewährten Garantien. Von sunmate erteilte schriftliche Garantiezusagen bleiben unberührt.
(11) Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantien sind ausschließlich direkt dem Hersteller gegenüber geltend zu machen. Zur Wahrung der Garantieansprüche des Herstellers wendet sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Mängeln direkt an den Hersteller bzw. den Dritten wenden und hat dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. des Dritten zu beachten.
IX. ERWEITERTE HALTBARKEITSGARANTIE
(1) sunmate garantiert seinem Kunden („Vertragspartner“) auf der Grundlage diese Garantieerklärung, dass bei dem Produkt: Gestellsystem „quick.line“ mit allen dazugehörigen Bauteilen, sofern der Kunde ein Komplettsystem für Photovoltaik-Anlagen erwirbt, bei ordnungsgemäßer und sachgerechter Montage nach VIII Ziff. 2 sowie ordnungs- und bestimmungsgemäßen Gebrauch während einer Dauer von 5 Jahren ab dem unter VIII Ziff. 4 definiertem Zeitpunkt oder im Falle einer Verlängerung der Garantiezeit durch sunmate, entsprechend länger, die metallischen Bestandteile der Gestelle frei von Verarbeitungs- und Materialfehlern sind. Ausgenommen sind Verschleißteile. Die Geltendmachung der Garantie durch Dritte ist nicht möglich.
(2) Für die Montage/Installation und Bedienung gelten die übergebene Produktbeschreibung, Montageanleitung, die gesetzlich vorgeschriebenen und/oder allgemein anerkannten Normen und Regeln der Baukunst.
(3) Leistungen im Hinblick auf Planung, Statik und Prüfung der Geeignetheit des Untergrundes und Montage werden von sunmate nicht erbracht; diese sind bauseits zu erbringen.
(4) Die Garantiefrist beginnt mit dem nachgewiesenen Kaufdatum oder sofern verlangt mit dem Datum des Abnahmeprotokolls. Im Falle eines späteren oder gleichzeitigen Weiterverkaufs durch den Kunden an einen Dritten beginnt die Garantiefrist nicht neu zu laufen. Sollte trotz ordnungsgemäßer bauseitiger Planung, Eignung des Untergrundes, Statik und Installation unter Beachtung der mit dem Produkt übergebenen Montageanleitung sowie einer vorbehaltlosen Abnahme durch einen Handwerksmeister vom Fach (schriftliches Abnahmeprotokoll) bei normalen bestimmungsgemäßen Gebrauch und Bedienung ein Schaden innerhalb der Garantiefrist auftreten, gilt Folgendes:
(a) Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich sunmate, das fehlerhafte Produkt oder sofern lediglich Teile hiervon betroffen sind diese, auszutauschen.
(b) Alle ersetzten Produkte oder -teile gehen in das Eigentum von sunmate über.
(c) Die Garantie ist beschränkt auf die Nachlieferung der defekten Teile oder des Produktes innerhalb der Garantiefrist.
(d) Für ausgetauschte Produkte oder Teile hiervon gewährt sunmate eine Garantie für die Dauer von neunzig Tagen ab dem Versanddatum oder bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiezeit, wobei der jeweils längere Zeitraum maßgebend ist.
(e) Etwaige gesetzliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche, soweit nicht ausgeschlossen bleiben hiervon unberührt.
(5) Die Verpflichtung zur Garantieleistung entfällt, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Lagerung vor und während der Montage, Installation, Planung, Statik, Ungeeignetheit des Grundes oder Handhabung/Bedienung des Produktes oder im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Beanspruchung (z.B. Unwetterschäden, Einwirkung durch Instabilität des Untergrundes, besondere chemische oder biologische Einwirkungen oder durch Korrosion) entstanden ist, es sei denn, der Schaden wurde nachweislich nicht hierdurch, sondern wesentlich durch einen Material- oder Konstruktionsfehler verursacht. Die Verpflichtung zur Garantieleistung entfällt auch, soweit der Schaden durch eine Versicherung gegen Unwetter und ähnliche Ereignisse (Elementarversicherung) abgedeckt ist oder üblicherweise abgesichert werden kann. Diese Garantie verliert ihre Gültigkeit, wenn das Produkt mit anderem Zubehör als dem von sunmate zugelassenen Originalzubehör installiert, verbunden oder betrieben wird. Von der Garantie ausgenommen sind erworbene Einzelteile des Gestellsystems „quick.line“; es wird widerlegbar vermutet, dass Einzelteile des Systems nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden. Diese Garantie begründet nur Ansprüche des Vertragspartners der sunmate, über den alle Garantiefälle abzuwickeln sind. Die Garantie ist nicht übertragbar. Die Geltendmachung durch Dritte ist nur möglich, wenn sunmate dieser Ausnahme schriftlich zustimmt. Der Garantieanspruch gilt nicht für Schönheitsmängel,
d.h. geringfügige Abweichungen von der Sollbeschaffenheit, die für den Wert und den
bestimmungsgemäßen Gebrauch unerheblich sind.
X. GESAMTHAFTUNG
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit den veräußerten Produkten üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Die auf der Grundlage der durch den Kunden an sunmate gestellten Angebotsaufforderung erfolgte Zusammenstellung von Gestellkomponenten in einem
Angebot der sunmate erfolgt ausschließlich auf die Angaben zur Belegfläche durch den Kunden. Eine Prüfung der Kundenangaben, Besichtigung der Belegfläche und/ oder eine Planung erfolgen nicht durch sunmate. Der Kunde ist verpflichtet, die Zusammenstellung aufgrund der vom Kunden vorgenommenen Planung sowohl im Hinblick auf die Verwendbarkeit der Komponenten für sein Bauvorhaben, als auch im Hinblick auf die Stückzahlen / Mengen eigenverantwortlich selbst zu prüfen oder durch einen fachlich versierten Dritten prüfen zu lassen! Die Zusammenstellung repräsentiert keinesfalls das Ergebnis einer metallbautechnischen Planung des Gestells durch sunmate und die Zusammenstellung durch sunmate entbindet den Kunden nicht von einer eigenverantwortlichen Planung für die Ausführung des Gestells.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung der sunmate ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von sunmate.
XI. EIGENTUMSVORBEHALT; ERWEITERTER EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von sunmate bis sämtliche Kaufpreisforderungen in voller Höhe erfüllt sind, bei Zahlungen durch Scheck bis die Gutschrift des Gegenwertes erfolgt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, ist sunmate berechtigt, die Kaufsache zurücknehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch sunmate liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. sunmate ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde sunmate unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, sunmate die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den sunmate entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt sunmate jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura–Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. sunmate nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von sunmate, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. sunmate verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann sunmate verlangen, dass der Kunde sunmate die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für
sunmate vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, sunmate nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sunmate das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, sunmate nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sunmate das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde sunmate anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für sunmate.
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(6) Der Kunde tritt sunmate auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von sunmate gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. sunmate nimmt die Abtretung an.
(7) sunmate verpflichtet sich, die sunmate zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt sunmate.
(8) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware ohne den Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offenzulegen, ist er der sunmate zum Schadensersatz verpflichtet.
(9) Im Übrigen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt). Der Übergang des Eigentums der Kaufsache wird von der Bezahlung sämtlicher Forderungen der sunmate gegen den Kunden abhängig gemacht. Der Kunde wird daher erst Eigentümer der Kaufsache, wenn er alle aus der Geschäftsbeziehung der sunmate und ihm bestehenden Forderungen beglichen hat.
XII. VERPACKUNG
sunmate ist in der Regel lediglich Zwischenhändlerin und nicht Herstellerin. Eine Haftung für Verpackungsmaterial, insbesondere eine Entsorgungspflicht besteht daher grundsätzlich nicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Ausnahmefällen Waren von sunmate neu verpackt werden müssen oder von sunmate hergestellte Waren geliefert werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften der Verpackungsverordnung. In diesem Fall, berechnet sunmate entsprechend Verpackungskosten pauschal pro Auftrag. Dem Kunden wird es gestattet, den Nachweis zu führen, dass im Einzelfall Verpackungskosten überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe als die Pauschale angefallen sind. Die Vertragsparteien setzen sich hinsichtlich der Entsorgung bzw. Rückführung ins Benehmen und treffen hierüber eine Vereinbarung.
XIII. DATENSCHUTZ
Die Daten des Kunden unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. sunmate wird bei Nutzung von personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. sunmate wird den ausdrücklichen Wünschen des Kunden, die Daten nicht für Zwecke des Direktmarketing zu nutzen, beachten.
XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheckklagen), sowie sämtliche sich zwischen sunmate und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen sunmate und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist der Sitz von sunmate, 16225 Eberswalde. Für alle Rechtsstreitigkeiten in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte am Geschäftssitz der sunmate ausschließlich zuständig. sunmate ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Anzuwendendes Recht: Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik geltendes Recht und zwar unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG); die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist somit ausgeschlossen. Handelsklauseln sind nach den einschlägigen Incoterms seit 2000 (derzeit 6. Revision) auszulegen.
XV. ÄNDERUNGEN; SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Formerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt am nächsten kommende Regelung zu ersetzen.
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
GÜLTIG AB 01.01.2020
I. GELTUNGSBEREICH
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen der sunmate Dachprojekte GmbH („sunmate“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen der sunmate abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nicht, es sei denn, sunmate hätte ausdrücklich schriftlich dieser Geltung zugestimmt. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Verkäufers oder deren Bezahlung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen sunmate und dem Verkäufer hinsichtlich der Durchführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt und gelten auch dann, wenn sunmate in Kenntnis entgegenstehender oder von den allgemeinen Einkaufsbedingungen der sunmate abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung vorbehaltlos annimmt oder die Bezahlung vorbehaltlos ausführt.
II. BESTELLUNGEN
(1) Die gegenüber der sunmate abgegebenen Angebote sind verbindlich.
(2) Vereinbarungen, Angebote, Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen- bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch sunmate. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.
(3) sunmate ist berechtigt, Bestellungen kostenfrei und ohne Begründung schriftlich, auch per E-Mail innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Gleiches gilt bei (Rahmen- oder Abruf-) Verträgen, sodass sunmate nach Erklärung des Widerrufs nicht mehr an diese gebunden ist; Waren sind nicht mehr abzunehmen und/oder zu bezahlen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die Marktsituation nach Einschätzung von sunmate derart verändert, dass durch die Veränderung der Verkauf bereits bestellter oder noch nicht bestellter, gelieferter oder noch nicht gelieferter, abgenommener oder noch nicht abgenommener Ware verhindert oder erschwert wird, oder hierdurch ein überzähliger Lagerbestand entsteht oder entstehen könnte. sunmate wird so von sämtlichen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen kostenfrei befreit. Bereits gelieferte hiervon jedoch betroffene Produkte kann sunmate an den jeweiligen Vertragspartner nach Abgabe der Erklärung kostenfrei zurück senden; in diesen Fällen erstattet der Verkäufer der sunmate den bereits gezahlten Kaufpreis, wenn seit der Lieferung nicht mehr 60 Tage vergangen sind. Etwaige Schadenersatzansprüche, die durch diese Vertragsbeendigungen entstehen könnten, sind ausgeschlossen.
(4) Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(5) Angaben in Prospekten des Verkäufers wie Fotos, Zeichnungen und andere Spezifikationen sind bindend und wirksam. Der Verkäufer trägt die volle Verantwortung dafür, dass durch Überlassung von Zeichnungen, Dokumente oder Abbildungen des Verkäufers keine Patentrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.
(6) Lieferabrufe (Bestellungen) im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Verkäufer nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht und sunmate nicht innerhalb von zwei Wochen widerruft.
III. LIEFERUNG; ABWICKLUNG
(1) Unteraufträge dürfen nur mit Zustimmung der sunmate vergeben werden. Abweichungen von den Abschlüssen und Bestellungen der sunmate sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch sunmate zulässig.
(2) Abweichungen von Bestellungen der sunmate sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
(3) Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Waren sowie vereinbarter Termine und Fristen verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei sunmate oder den von sunmate benannten Bestimmungsort. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000 – 6. Revision) vereinbart, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
(4) Hat der Verkäufer die Lieferung und die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt dieser vorbehaltlich abweichender Regelungen aller erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Baustelleneinrichtung, Reisekosten, Bereitstellung der Werkzeuge sowie Auslösungen.
(5) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer der sunmate sowie des Inhalts nach Art und Menge beizufügen. sunmate übernimmt keinerlei Verpackungskosten.
(6) Bei mitzuliefernder systemtechnischer Dokumentation ist diese an sunmate zu übergeben. Der Verkäufer hat für die Vollständigkeit einzustehen und haftet für den Fall der Unvollständigkeit für den hieraus entstehenden Schaden.
(7) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Verkäufer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnliche Umstände voraus, hat er die Pflicht, adäquaten Ersatz termingerecht zu liefern. Ist der Verkäufer in Verzug, ist sunmate berechtigt, eine Vertragsstrafe i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. sunmate ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt sunmate die verspätete Leistung an, muss sunmate die Vertragsstrafe spätestens mit
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der Schlusszahlung geltend machen. Die Vorschriften von § 341 Abs. 3 BGB finden keine Anwendung.
(8) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält kein Verzicht der sunmate auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von sunmate geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
(9) Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, sunmate hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder sind für sunmate zumutbar.
(10) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von sunmate bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
(11) An mitgelieferten Abbildungen, Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne von techn. Dokumentationen hat die sunmate das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
(12) Erbringt der Lieferant oder Hersteller Lieferungen oder Leistungen auf dem Betriebsgelände der sunmate, sind diese zur Einhaltung der Hinweise zur Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
(13) An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zu-lässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG). An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
IV. HÖHERE GEWALT
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien sunmate für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist sunmate – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarf von sunmate wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
V. VERSANDANZEIGE UND RECHNUNG, ZAHLUNGEN
(1) Es gelten die Angaben in den Bestellungen und Lieferabrufen der sunmate. Die Rechnung ist mit separater Post in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale (bspw. Bestell-Nummer der sunmate) an sunmate zu richten; sie darf nicht den Warensendungen beigefügt werden.
(2) Die Rechnung wird 60 Tage nach Wareneingang und Erhalt der Rechnung des Lieferanten oder Herstellers zur Zahlung fällig und zahlbar. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die ausführende Bank der sunmate den Überweisungsauftrag erhalten hat.
(3) Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(4) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist sunmate unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im angemessenen Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
(5) Die Abtretung der Forderungen der Lieferanten oder Hersteller gegen sunmate an Dritte ist ausgeschlossen.
VI. MÄNGELANSPRÜCHE UND RÜCKGRIFF
(1) Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit/sobald dies möglich ist.
§ 377 HGB wird abbedungen. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit hier nicht Abweichendes geregelt ist.
(3) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich sunmate zu. Der Verkäufer kann die von sunmate gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Sendet sunmate dem Verkäufer mangelhafte Ware zurück, so ist sunmate berechtigt, dem Verkäufer den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Kaufpreises und Transportkosten. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich sunmate vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
(5) Sollte der Verkäufer nicht unverzüglich (3 Tage) nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht sunmate in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
(6) Bei Rechtsmängeln stellt der Verkäufer die sunmate auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Verkäufer hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
(1) Entstehen sunmate wegen eines Mangels Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit, Materialkosten oder Kosten für eine dem üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Verkäufer diese zu tragen. Wird sunmate von seinen belieferten Kunden aufgrund der Mangelhaftigkeit der Lieferung auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, so trägt der Lieferant oder Hersteller sämtliche Mängelbeseitigungskosten, insbesondere anfallende Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten innerhalb von 7 Tagen nach Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs durch die sunmate und zwar beginnend mit Zugang der weitergeleiteten Mängelanzeige des sunmate-Kunden.
(2) Der Verkäufer stellt sunmate von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Verkäufers gelieferten Produktes gegen sunmate erheben, und erstatten sunmate die notwendigen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung seitens der sunmate.
(3) Der Verkäufer haftet für jedes fahrlässiges Verhalten von ihm, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten.
(4) Der Verkäufer haftet auch für einen der sunmate etwaig entgangenen Gewinns.
(5) Für den Fall, dass sunmate von seinen Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Verkäufer verpflichtet, der sunmate auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen unverzüglich freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Verkäufer gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung wird das Verschulden des Verkäufers widerlegbar vermutet.
(6) Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden; im Übrigen trägt der Verkäufer die Beweislast.
(7) Schäden die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ergeben, hat der Verkäufer voll zu tragen.
I. PRODUKTHAFTUNG
(1) Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Der Lieferant trägt in den Fällen der Ziff. VII.1 alle Kosten/Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
II. RÜCKTRITTS- UND KÜNDIGUNGSRECHTE
(1) sunmate ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn
• der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat,
• eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegen- über uns gefährdet ist,
• beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder
(2) sunmate ist auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.
(3) Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so ist sunmate zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn sunmate an der Teilleistung kein Interesse hat.
(4) Sofern sunmate aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Lieferant die sunmate hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
(5) Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die unter VIII enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
III. TECHNISCHE UNTERLAGEN/WERKZEUGE/FERTIGUNGSMITTEL
(1) Von sunmate zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben das Eigentum von sunmate; alle Marken-, Urheberund sonstigen Schutzrechte bleiben bei sunmate. Der Verkäufer hat sunmate einschließlich aller angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung bzw. nach Vertragserfüllung seitens des Verkäufers unaufgefordert zurückzugeben; insoweit
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ist der Verkäufer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt. Der Verkäufer darf die benannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung seitens sunmate verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
(2) Erstellt der Verkäufer für sunmate die in Ziffer 1. benannten Gegenstände teilweise oder ganz auf Kosten der sunmate, so gilt Ziffer 1. entsprechend, wobei sunmate mit der Erstellung mit dem Anteil der Herstellungskosten (Mit-)Eigentümer wird. Der Verkäufer verwahrt diese Gegenstände für sunmate unentgeltlich; sunmate kann jederzeit die Rechte des Verkäufers in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand vollständig herausverlangen.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, vorgenannte Gegenstände zu pflegen, zu unterhalten und Schäden durch normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragt der Verkäufer zur Ausführung der Bestellung von sunmate einen Unterlieferanten (III. 1) mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt der Verkäufer sunmate seine Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.
(4) Dem Verkäufer ist es ohne schriftliche Zustimmung von sunmate untersagt, die zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung zu nutzen und zu vermarkten.
IV. EXPORTKONTROLLE UND ZOLL
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, sunmate über etwaige Genehmigungspflichten bei Exporten seiner Güter gem. deutschen, europäischen oder anderen Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten umfasst und frühzeitig zu unterrichten. Hierzu gibt der Verkäufer zumindest in seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
(a) Ausfuhrlisten-Nr. gem. Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
(b) ECCN (Export-Control-Certification-Number) gemäß US Export-Administration- Regulation (EAR);
(c) handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter einschließlich Technologie und Software;
(d) Herstellung und Lagerung in USA oder Transport durch die USA oder Herstellung mit Hilfe US amerikanischer Technologie;
(e) statistische Warennummer (HS-Code) sowie Ansprechpartner zur Klärung etwaiger Rückfragen. Auf Anforderung von sunmate ist der Verkäufer verpflichtet, sunmate alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie sunmate unverzüglich (vor Lieferung hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
(2) Kommt der Verkäufer seinen Pflichten nach Ziff. 1 nicht nach, ist er der sunmate für den dadurch eintretenden Schaden in vollem Umfang zum Ersatz verpflichtet.
V. VERTRAULICHKEIT/DATENSCHUTZ
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit der sunmate bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Vervielfältigungen und zur Schaustellung von Anfertigungen, insbesondere nach den Plänen der sunmate, Zeichnungen oder gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen von Bestellungen, Vereinbarungen und Schriftverkehr gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der sunmate.
(3) sunmate weist darauf hin, dass die Daten des Verkäufers für die Vertragsdurchführung gespeichert werden.
VI. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND/ANWENDBARES RECHT/SONSTIGES
(1) Erfüllungsort ist Eberswalde; dies gilt auch, wenn die Ware auftragsgemäß an einen anderen Ort zu liefern ist (es gilt die angegebene Lieferanschrift).
(2) Bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus den hier zu regelnden Vertragsverhältnissen ergeben, ist der Geschäftssitz der sunmate auch der Gerichtsstand. sunmate ist jedoch berechtigt, den Verkäufer am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung zu verklagen.
(3) Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und zwar unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG); die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist somit ausgeschlossen. Handelsklauseln sind nach den einschlägigen Incoterms seit 2000 (derzeit 6. Revision) auszulegen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt am nächsten kommende Regelung zu ersetzen.